AGB
1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a
Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt
seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-,
Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch
Einzelstreifen- oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei –
soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang
Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten
Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten
vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n)
oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en), die eigens
für ein Wachobjekt eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten
werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen,
Personenbegleit- und
Schutzdienste, VIP-Betreuung, Verständigung von
Aufzugsnotrufdiensten im Bedarfsfall, der Betrieb von Alarm-
und Notrufzentralen, die Durchführung von
Ordnungsdiensten für Events, Messen und Veranstaltungen,
Objektsicherung, Geld- und Werttransporte,
Privatermittlungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und
Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in
auftragsbezogenen Verträgen vereinbart.
(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine
Tätigkeit als Dienstleistung, wobei es sich seines Personals
als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten
Personals und das Weisungsrecht liegen bei dem
beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen bzw. dem
für das Objekt beauftragten Koordinator Security.
(4) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen ist zur Erfüllung
aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber
seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Dienstanweisung
(1) Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die
schriftliche Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält die
Anweisungen des Auftraggebers. Die näheren
Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die
sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden
müssen, werden vom Koordinator Security und/oder vom
Einsatzleiter überwacht.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit
unvorhersehbare Notstände (z.B. höhere Gewalt) im Wege
stehen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Rundgängen,
Kontrollen und Dienstverrichtungen Abstand genommen
werden.
3. Schlüssel- und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom
Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu
stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig
durch das Dienstpersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im
Rahmen der Zif. 10.
(3) Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften
und Telefonnummern bekannt, die bei einer Gefährdung des
Objekts auch nachts telefonisch benachrichtigt werden
können. Anschriftenänderungen und Änderungen der
Telefonnummern müssen dem Unternehmer umgehend
mitgeteilt werden. In Alarmfällen, in denen der Unternehmer
über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung
durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die
Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung
des Dienstes beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung
schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks
Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger
Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht
geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße der Dienstausführung
berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrags,
wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht
in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben
Werktagen – für Abhilfe sorgt.
5. Vertragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf des
Vertrags gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
6. Subunternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seines
Auftrags anderer Unternehmer nach § 34 a Gewerbeordnung
zu bedienen.
7. Notstand
(1) Im Krieg und bei anderen Fällen höherer Gewalt kann der
Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausübung nicht
mehr möglich ist, unterbrechen oder umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer
verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten
Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder
sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder
Gegenstandes kann der Auftraggeber das
Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls
zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrags unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den
Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrags
hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den
Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch
Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung
des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Schäden, die von ihm
selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinem
Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die
in Abs. 2 genannten Höchstsummen im Einzelfall
beschränkt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Höchstsummen betragen:
a) 5.000.000,-- € für Personen und Sachschäden
b) 2.000.000,-- € für Sachschäden
c) 250.000,-- € für reine Vermögensschäden
(3) Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter
des Unternehmers sind ausgeschlossen, sofern diese den
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
haben.
(4) Der Unternehmer hat eine Haftpflichtversicherung. Dem
Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die
Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von
Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde.
(5) Von dem Versicherungsschutz in Abs. 4 sind
insbesondere Schäden ausgeschlossen, die mit der
eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht im
Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht
bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen,
oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen,
Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen
Anlagen.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist
von drei Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte,
seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von
dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben,
gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht werden.
Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch
nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch
erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend
gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht
innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind
ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem
Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle
erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung,
Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch
Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die
dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen
vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich
nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen
Haftung, deren Grenzen sich aus Zif. 10 ergeben,
abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über
den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
13. Zahlungsweise
(1) Der Monatssatz für den Vertrag ist, soweit nichts
anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
Ab einer Nettosumme von über 10.000 € ist die Abrechnung
alle 2 Wochen mit einem Zahlungsziel von je 10 Tage
durchzuführen.
(2) Die Aufrechnung und die Zurückbehaltung des Entgelts
sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
(3) Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des
Unternehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der
Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom
Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs.
3 BGB. Nach Zahlungseingang ist das Unternehmen inner-
halb 5 Std. dazu Verpflichtet Sein Personal zu stellen.,
(a) Bei einem Einsatz gleich ob Bewachung
Baustellenabsicherung oder Events die einmalig, wöchentlich,
monatlich oder jährlich durchgeführt werden, ist der
Rechnungsbetrag – bis zu einem Betrag von 1.000,-- € - nach
Arbeitsende in bar gegen Nachweis zu bezahlen. Die Rechnung
wird innerhalb von drei Tagen per Post dem Veranstalter
(Auftraggeber) zugesandt.
b) Bei einer Bruttogesamtsumme über 5000,-- € ist bis zum Tag
des Einsatz ist eine Vorauskasse in Höhe von 40 % gegen
Nachweis zu leisten.
c) Bei einer Bruttogesamtsumme über 10.000,-- € ist bis zum Tag
des Einsatzes eine Vorauskasse in Höhe von 60 % gegen
Nachweis zu leisten.
d) Ist der jeweilige Betrag am Veranstaltungsdatum auf dem
Konto des Unternehmens nicht eingegangen, ist der
geschlossene Dienstleistungsvertrag nicht mehr erfüllt.
e) Es wird im Falle einer kurzfristigen Absage 1 Woche vor dem
vertraglich vereinbarten Einsatz eine Ausfallpauschale in Höhe
von 35 % der eigentlichen Rechnungssumme zzgl. MwSt.
berechnet. 3 Tage vor der vertraglich vereinbarten Veranstaltung
werden 65% der eigentlichen Rechnungssumme zzgl. MwSt.
berechnet. Am Veranstaltungstag werden 100% der
Rechnungssumme zzgl. MwSt. berechnet. Dies gilt nicht im Falle
eines Wetterbedingten Ausfalls.
f) Zum Nachweis der geleisteten Stunden wird eine Kopie des
Stundenzettels oder Elektronischer Ausdruck zusammen mit der
Schlußrechnung zugesandt.
g) Bei Nachbuchungen während eines Einsatzes und in Objekten,
auch bei Krankheitsvertretung erhöht sich der Stundensatz um
20% netto pro Mitarbeiter und geleisteter Stunde zzgl. MwSt.
Überstunden werden mit 25% zzgl. MwSt. berechnet.
h) Bei Veranstaltungsfirmen ist der Zahlungstermin einmal im
Monat nach Rechnungsstellung immer zum 10. des Folgemonats.
Diese Rechnung wird für jeden Auftrag separat gestellt.
i) Zahlungsziel bei Rechnungstellung 10 Kalendertage ohne
Skonto
14. Preisänderung
(1) Im Falle der Veränderung von Lohn- und Lohnnebenkosten,
insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder
sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher
Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der
Lohn- und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die
Ausführung des Auftrags geändert hat.
(2) Ein vom Unternehmer abgegebenes Angebot ist höchstens
bis zu einem Monat nach Erstellung gültig.
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt an
verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht. Insofern alle Zahlungen geleistet
wurden.
(2) Langfristige Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder
Einschränkungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Mit einem Vorlauf von Minimum 2 Monaten
(3) Mündliche Buchungen müssen Schriftlich bestätigt werden.
Ansonsten sind diese nicht erfüllbar. Bei bestehenden und
laufenden Aufträgen ist eine Neubuchung mit einer Vorlaufzeit von
10 bis 14 Tage einzuhalten.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des
Unternehmens zur Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses und zur
Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als
Selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers
zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate
nach Beendigung des Vertrags.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die
Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache
Monatsgebühr des Gesamtauftrags als Vertragsstrafe zu zahlen.
17. Datenschutz
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff.
BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen
Fassung.
(2) Insbesondere gilt BDGS § 5 und Art. 37/38/ DSGVO
(Datengeheimnis).
(3) Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
finden die Haftungsregelungen der Zif. 10 Anwendung.
18. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der
Gerichtsstand das Amtsgericht Memmingen.
19 Vorrang
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor
entgegenstehenden AGB`s des Auftraggebers
20. Schlussbestimmungen
Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam
sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der
ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht
wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch
nicht berührt.
Kontakt
0731/1753211
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